Biozidprodukteverordnung, VBP
Der SGSH weist auf einen Aufruf des BAGs hin:
„Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind. Bei den Biozidprodukten obliegt die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Zulassungsinhaberin.“
Hier geht es direkt zum Schreiben.
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